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SATZUNG „FÖRDERVEREIN FUSSBALLHERZ e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Fußballherz“
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung & der Erhalt des Fußballsports in Erfurt. Er wird verwirklicht durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Fußballsports in Erfurt. Unterstützer, Werbepartner und Sponsoren sollen zukünftig über den Förderverein mit der Fußballregion verbunden werden. Durch jährlich eingehende Spenden Fördergelder soll ein kontinuierliches Unterstützungsbudget vorhanden sein und welches auch in Abwägung sowie Abstimmung des Vorstandes mildtätig eingesetzt werden kann.

2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung in Form von Beiträgen, Umlagen, Spenden sowie der Organisation oder Mitorganisation von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Ausübung von Ehrenämtern nach der Satzung erfolgt unentgeltlich.
3.
Die Förderung kann durch direkte, zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Fußballsport in Erfurt erfolgen.                                    
Fördergelder werden nur auf Antrag und mit dem Nachweis der Verwendung vom Förderverein ausgegeben. Der Empfänger wird persönlich haftbar, für die Verwendung des Geldes gemacht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist ein Förderverein i. S. v. § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Fußballsports in Erfurt und für mildtätige Zwecke verwendet.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist.
2.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich dadurch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
5.
Personen, die sich um die Förderung des Fußballsports in Erfurt, insbesondere des Jugendfußballs, verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch die Auflösung des Vereins, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person.
2.
Der Austritt ist mit einer Frist von 2 Wochen zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss über den Ausschluss erhält der Betroffene Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zugeben. Der Beschluss ist endgültig.
4.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Stimm- und Wahlrecht setzen jedoch die Vollendung des 16.
Lebensjahres voraus.
3.
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
  1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  2. Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Lastschriftverfahren
  3. Mitteilung von persönlichen Verhältnissen, die für das Beitragswesen relevant sind
5.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Angaben nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen in Form von Geld verpflichtet, sofern die Mitgliederversammlung eine entsprechende Erhebung beschließt
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgehalten.
Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.
3.
Die Mitgliedschaft kann nur ausgeübt werden, wenn die fälligen Beiträge bezahlt sind. Bei Nichtzahlung der fälligen Beiträge ruht das Stimmrecht.
4.
Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
6.
Minderjährige Mitglieder haben nach Eintritt der Volljährigkeit das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sie werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
§ 8 Organe des Vereins
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
2.
Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes, durch eine schriftliche Einladung, unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden,wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom ersten Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder des gewählten Versammlungsleiters sowie von dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands
  5. Entlastung der Kassenprüfer
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. § 7 der Vereinssatzung
  8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer.
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Schriftführer.
3.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands zusammen vertreten.
4.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
5.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines anderen Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Vorstandssitzungen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung
1.
Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung einen detaillierten Kassenbericht vorzulegen.
2.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie haben die Aufgabe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies gegen ihre Unterschrift zu bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Mängel sind dem Vorstand zu berichten.
§ 14 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
3.
Für den Fall der Auflösung werden der/die erste Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative leukämie- u. tumorerkrankter Kinder Suhl/ Erfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2020 beschlossen und am 08.07.24 geändert.